Aufgrund einer Gesetzesänderung hängt es maßgeblich vom Geburtsjahr ab, wie umfassend der gesetzliche Schutz ist. Wer 1961 oder später geboren ist, bekommt eine Erwerbminderungsrente. Hier wird nur noch geschaut, wie lange Sie in einem Beruf arbeiten können. Die volle Erwerbminderungsrente erhalten Sie nur, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind mehr als 3 Stunden zu arbeiten. Sollten Sie mehr als drei Stunden arbeiten können aber weniger als sechs, erhalten Sie die halbe Erwerbsminderungsrente. Aber bereits bei der vollen Erwerbsminderungsrente entsteht eine Lücke von meist mehr als einem Drittel des letzten Bruttogehalts. Zudem muss eine Wartezeit von 5 Jahren zwischen dem Ereignis der Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente erfüllt worden sein. Innerhalb dieses Zeitraums ist die betroffene Person dazu verpflichtet, mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu zahlen.
Gleichzeitig bedeutet diese Regelung also, dass Berufsanfänger kein Recht auf die Erwerbsminderungsrente haben, da ein Anspruch erst nach Ablauf der 5 Jahre gestellt werden kann.